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Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum sowie Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

2. Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis- und Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages ist die ortsübliche bzw. im Angebot ausgewiesene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision zu zahlen.

Unsere Angebote und sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muß, an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Information weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatzleistung in Höhe der ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsgebühr.

Die Kontaktaufnahme, Aufnahme von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung vorstehender Bedingungen.

Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Die Tätigkeit für den anderen Vertragspartner ist der H.E.R.Z. Immobilien & Bauconsult UG (haftungsbeschränkt) gestattet.

3. Der Nachweis durch uns gilt als anerkannt, wenn bereits bekannte Objekte nicht unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes zurückgewiesen werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis des Objektes erlangt worden ist.


Im Falle der Unterlassung dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluß.

Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist stets auf H.E.R.Z. Immobilien & Bauconsult UG (haftungsbeschränkt) Bezug zu nehmen.

4. Die Provision bei Kaufobjekten oder Kauf ähnlichen Geschäften aus der Gesamtkaufsumme entsteht und ist zahlbar bei Abschluss und Beurkundung des notariellen Kaufvertrages.

Die Maklercourtage beträgt 5,95 % (einschließlich der gesetzlichen MwSt.) der Gesamtkaufsumme.

Die Provision bei Mietobjekten entsteht und ist zahlbar bei Abschluss des Mietvertrages oder Mietvertragsähnlichen Vereinbarungen.

Die Maklercourtage bei Mietobjekten beträgt 2,38 Nettokaltmieten (einschließlich der gesetzlichen MwSt.).

Die Provisionspflicht entfällt nicht, wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist, wenn die Übertragung des Verfügungsrechts an einem Grundstück in anderer Rechtsform als durch Vertrag geschieht oder wenn dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht ausüben.

Die ortsübliche Maklercourtage ist ferner zu zahlen, wenn mit dem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft abgeschlossen werden sollte.

5. Unser Provisionsanspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Anfechtung hinfällig ist oder sich aus einem sonstigen Grund als rechtsungültig erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.

6. Von einem Vertragsabschluß muss uns auch nach Beendigung des Auftrages unverzüglich unter Angabe des Objektes des Vertragsschließenden und des Kaufpreises Mitteilung gemacht werden.

7. Direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen, sofern uns ein Alleinauftrag erteilt worden ist.

Im Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber (Interessent) für die volle Provision.

8. Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so ist bei Vertragsabschluß die hierfür ortsübliche Maklercourtage zu zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren nach Abschluss des vorerwähnten Rechtsgeschäfts mit dem von uns genannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag ortsüblichen Maklercourtage. Sofern ein von uns nachgewiesener Makler oder Pächter innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages das Grundstück ankauft, verpflichtet dies ebenfalls zur Zahlung der ortsüblichen Maklercourtage, hierbei kann die bereits bezahlte Provision für die Vermietung in Anrechnung gebracht werden.

9. Unsere Verpflichtungen ergeben sich im übrigen aus den Vorschriften des BGB über den Maklervertrag.

Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

10. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden; die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.

11. Die Geschäftbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine etwa unwirksame Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine solche rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit gesetzlich zulässig.

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchse, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

13. Salvatorische Klausel, sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Diese gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.

Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Impressum 
© H.E.R.Z. Immobilien & Bauconsult UG (haftungsbeschränkt)