Herz Immobilien
Herz Immobilien
Mainz Wiesbaden Referenzen Unternehmen Eigentümer-Anbieter Kontakt
Herz Immobilien
Philosophie Kodex Partner Stellenangebote AGB
Herz Immobilien
Herz Immobilien
  Gemeinschaftsgeschäft

Für Gemeinschaftsgeschäfte mit Maklern der Grundstücks -und Wohnungswirtschaft bzw. vergleichbaren Gesellschaften und H.E.R.Z. Immobilien & Bauconsult UG (haftungsbeschränkt) werden folgende Regelungen und Definitionen vereinbart:

Vereinbarung eines Gemeinschaftsgeschäftes unter Maklern

Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte (GfG) unter Maklern bzw. vergleichbaren Gesellschaften

§ 1 Gemeinschaftsgeschäft
Ein Gemeinschaftsgeschäft kommt zustande, wenn ein Makler (Objektmakler) - im folgenden erster Makler genannt - einen oder mehreren Maklern - im folgenden zweiter Makler (Interessentenmakler) genannt - ein ordnungsgemäßes Angebot macht mit der Aufforderung, Interessenten zum Zwecke der Herbeiführung von Vertragsabschlüssen beizubringen und dieses Angebot angenommen oder verwertet wird.
Auch so lange ein solches Angebot zum Abschluss eines Gemeinschaftsgeschäftes noch nicht angenommen, besteht für den Empfänger kollegiale Treuepflicht.
Ein Gemeinschaftsgeschäft endet mit dem angestrebten Vertragsabschluss oder, wenn kein solcher zustande kommt, mit der Beendigung des Auftrages des ersten Maklers - spätestens mit Ablauf der Schutzfrist nach § 12.
Sind mehrere Makler gemeinsam oder unabhängig voneinander von einem Auftrag- geber beauftragt, so handelt es sich dabei nicht um ein Gemeinschaftsgeschäft im Sinne von 1), es sei denn, dass die beteiligten Makler dies vereinbaren.

§ 2 Voraussetzungen für ein Gemeinschaftsgeschäft
Voraussetzung für jedes Gemeinschaftsgeschäft ist das Vorliegen eines Maklerauf- trages bei dem ersten Makler, der den Abschluss des Gemeinschaftsgeschäft anbietet.
Kennt der zweite Makler die angebotene Geschäftsmöglichkeit und teilt er dies dem ersten Makler unverzüglich mit und weist diese Vorkenntnisse auf Verlangen nach, fehlt es an der Voraussetzung für ein Gemeinschaftsgeschäft.

§ 3 Ordnungsgemäßes Angebot
Als ordnungsgemäßes Angebot im Sinne von § 1 ist nur die unmittelbare Mitteilung über den Inhalt einer Geschäftsmöglichkeit mit allen wesentlichen Einzelheiten anzusehen, die Gegenstand des erteilten Auftrages ist.
Ordnungsgemäße Angebote liegen insbesondere nicht vor
a)bei Übersendung von Angeboten in Listenform oder ähnlicher allgemeiner Art, es sein denn , das derartige Angebote satzungsgemäß über Grundstücksbörsen oder Mitgliedsverbände des VDM/RDM, IVD erfolgen
b)bei Benennung allgemein bekannter Interessenten und von Geld -und Kreditinstituten, wenn sich dies nicht auf ein bestimmtes Geschäft bezieht
c)wenn sich die Tätigkeit des Maklers lediglich auf die Benennung eines anderen Maklers beschränkt.

§ 4 Abschluss mit eigenem Kunden
Auch bei Zustandekommen eines Gemeinschaftsgeschäftes ist keiner der beteiligten Makler daran gehindert, dass dem anderen angebotene Geschäft mit selbst gefunden- en Kunden zu tätigen, ohne dass der andere Makler hieraus herleiten kann.

§ 5 Bearbeitung des Gemeinschaftsgeschäftes
Die beteiligten Makler dürfen die Angebotsbedingungen nicht eigenmächtig ändern, ergänzen oder an andere Makler weitergeben.
Der zweite Makler darf die angebotene Geschäftsmöglichkeit auch nicht ohne Zu- stimmung inserieren oder in allgemeiner Art streuen.
Verhandlungen jeder Art mit dem Auftraggeber des anderen Maklers sind nur mit Zustimmung des Maklers dieses Auftraggebers gestattet.
Objektbesichtigungen dürfen nur mit Zustimmung desjenigen Maklers durchgeführt werden, dessen Auftraggeber das Objekt anbietet.

§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Annahme oder Verwertung des Angebotes ist dem Makler unverzüglich mitzuteilen.
Die an einem Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Makler haben sich gegenseitig die für die Bearbeitung erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere:
Vom Auftraggeber auferlegte oder von einem der beteiligten Makler gewünschte Auftragsbeschränkungen
Die Höhe der mit dem Auftraggeber vereinbarten Provision
Verhandlungs -und Besichtigungsergebnisse
Hinweis bei Handeln des Auftraggebers in fremden Namen
Veränderungen der Angebotsbedingungen

Die Erledigung des zu bearbeitenden Geschäftes sowie die Beendigung des Maklerauf- trages haben sich die Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.
Kommt das Geschäft ohne den zweiten Makler zustande, so hat der erste Makler ihm auf Verlangen im Rahmen seiner Möglichkeiten den Vertragspartner seines Auftraggebers zu nennen.

§ 7 Priorität des Angebotes
Wird ein Geschäft von mehreren Maklern angeboten, so ist das Geschäft grundsätzlich mit dem Makler zu bearbeiten, der als erstes ein ordnungsgemäßes Angebot gemacht hat. Geht das Angebot von verschiedenen Makler am gleichen Tag ein, so kann der Empfänger sich frei entscheiden, welches er annehmen will. Die anderen Makler sind hiervon unverzüglich zu verständigen.
Bietet ein Makler dieses Geschäft berechtigterweise zu günstigeren Objektbedingungen an, so hat der zweite Makler dieses dem ersten Makler mitzuteilen mit der Aufforderung , ihm ein gleich günstiges Angebot zu unterbreiten; dem ersten Makler ist hierzu ein angemessene Frist zu setzen. Kommt er dieser Aufforderung nicht unverzüglich nach, so ist der zweite Makler berechtigt, das Geschäft mit dem anderen Makler zu tätigen, ohne dass der erste Makler eine Beteiligung an der Provision beanspruchen kann.

§ 8 Haftung für den Provisionsanspruch
Jeder Makler haftet dem anderen Makler für das Bestehen des behaupteten Provisions- anspruches gegenüber seinem Auftraggeber.

§ 9 Provisionsaufteilung
Jedem Makler steht die Provision seines Auftraggebers zu, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist.
Fällt ortsüblich eine Maklerprovision nur von einer Seite oder von beiden Seiten in unterschiedlicher Höhe an, so ist die Gesamtprovision hälftig zu teilen. Dem anderen Makler nicht angezeigte und mit ihm nicht vereinbarte Unterschreitungen der ortsüblichen Provision hat der abweichende Makler sich allein anrechnen zu lassen.
Die bei jedem Beteiligten anfallenden Kosten, Aufwendungen, Unterprovisionen sowie sonstige von ihm zu vertretende Provisionsschmälerungen gehen zu seinen Lasten.

§ 10 Geltendmachung der Provision
Ist die Einziehung der Maklerprovision nur mit anwaltlicher Hilfe oder nur auf dem Rechtswege möglich, so haben sich die beteiligten Makler gegenseitig zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und sonstigen Beweismittel zur Verfügung zu stellen.
Ist ein Makler an der Provision des anderen Maklers mitbeteiligt, so sind die Kosten der Einziehung nach Satz 1 im Verhältnis der Beteiligung vorzuschießen und ggfs. zu teilen.
Lehnt der Forderungsberechtigte Makler die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder die Beschreitung des Rechtsweges ab, ist er verpflichtet, die gesamte Provisionsforderung unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Beteiligung an den anderen Makler auf dessen Verlangen hin abzutreten sowie die Unterlagen und das Beweis- material zu übergeben.
Mit der Abtretung wird der abtretende Makler von allen Verpflichtungen aus der Provi- sionsbeteiligung gegenüber dem anderen Makler frei.

§ 11 Verstöße gegen die Geschäftsgebräuche
Wesentliche, den Geschäftszweck gefährdende Verstöße gegen die vorstehenden Regelungen berechtigen zur fristlosen Auflösung des Gemeinschaftsgeschäftes. Der Objekt -und Kundenschutz bleibt hiervon unberührt.
Verletzt einer der beteiligten Makler eine der sich aus diesen Geschäftsgebräuchen ergebenden Verpflichtungen, so ist er dem anderen für den hieraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

§ 12 Kundenschutz und Objektschutz
Beim Zustandekommen eines Gemeinschaftsgeschäftes ist eine Provisionsteilung (§ 9) unter den beteiligten Maklern auch dann vorzunehmen, wenn innerhalb der Schutzfrist
ein anderes, sich auf das gleiche Objekt beziehendes berufseinschlägiges Geschäft abgeschlossen wird: Objektschutz für alle Sparten
ein wirtschaftlich gleichartiges Geschäft mit einem genannten Interessenten zustande kommt: Kundenschutz in der gleichen Sparte
Sparten in diesem Sinne sind beispielsweise: An -und Verkaufsvermittlung, Mietvertragsvermittlung, Finanzierungsvermittlung.
Die Schutzfrist beträgt jeweils 6 Monate , gerechnet von der Abgabe des ordnungsgemäßen Angebotes (Objektschutz) bzw. der namentlichen Benennung des Interessenten (Kundenschutz).
Ist einem Makler ein Alleinauftrag erteilt, der über diese Schutzfrist hinausläuft, so gilt der Schutz bis zur Beendigung des Alleinauftrages, sofern der erste Makler dem zweiten Makler die längere Dauer seines Auftrages mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat.
Die Schutzfrist verkürzt sich in den Fällen auf 2 Monate, in denen der Auftraggeber des geschützten Maklers von sich aus und ohne Zutun des anderen Maklers an diesen zwecks Erteilung eines eigenen Maklerauftrages herantritt. Davon hat der andere Makler den geschützten Makler unverzüglich zu unterrichten und auf Verlangen die Erteilung eines eigenen Maklerauftrages nachzuweisen.
Werden für das beabsichtigte Geschäft mehrere Interessenten benannt, so erstreckt sich der Schutz nur auf diejenigen, die mit dem ersten Makler oder dessen Auftraggeber verhandelt haben.

§ 13 Auslegung
Die Auslegung der vorstehenden Regelung erfolgt nach den Grundsätzen der Kollegialität und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmannes sowie der berufseinschlägigen Chancen.

§ 14 Von den Gemeinschaftsgeschäfte (GfG) abweichende Vereinbarungen
Von den GfG oder von den Regelungen bedürfen der Schriftform.

 


Impressum 
© H.E.R.Z. Immobilien & Bauconsult UG (haftungsbeschränkt)